Ansprechpartnerin
Frau
Marlis Richter
DRK Kreisverband Sömmerda e.V.
Rohrborner Weg 13
99610 Sömmerda
Tel. 03634/ 688 123
FAX: 03634/ 30788
E-Mail: marlis.richter[at]drk-sda[dot]de
Mütterkuren und Mutter-Kind-Kuren
Ihrer Gesundheit zuliebe,
Kuren mit dem Müttergenesungswerk
Beratung zu Mutter-Kind-Kuren
Wer hat Anspruch auf eine Vorsorge-Kur?

- Foto: M. Eram / DRK
Personen, die ein nachweisbares Risiko für bestimmte Erkrankungen besitzen bzw. ständig gesundheitsgefährdenden Risikofaktoren ausgesetzt sind oder an Befindlichkeitsstörungen leiden und nicht in stationärer Behandlung stehen, können einen Kuraufenthalt beantragen. Ebenfalls Anspruch haben Kinder, bei denen eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung vorliegt.
Wann wird eine Mutter-Kind-Kur angeraten?
Eine Mutter-Kind-Kur wird vor allem dann angeraten, wenn:
- das/die Kind/er ebenfalls kurbedürftig ist/sind
- wenn eine Trennung zwischen Mutter und Kind zu psychischen Störungen führen kann, unzumutbar oder altersbedingt noch nicht möglich ist
- besondere Belastungen allein erziehender, berufstätiger Mütter einen gemeinsamen Aufenthalt erforderlich machen
- das/die Kind/er während des Kuraufenthaltes nicht anderweitig versorgt werden können
Gesetzliche Grundlagen
Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform ab dem 01.04.2007 haben die Versicherten einen Anspruch auf die Gewährung der Mütter- und Mutter- Kind- Maßnahmen. Diese Maßnahmen wurden von Ermessens- zu Pflichtleistungen der Krankenkassen und spielen sich in § 24, 41 bzw. 23, 40 SGB V wieder.
Rechtliche Voraussetzungen
Voraussetzung für die Bewilligung einer Kur ist der Nachweis einer entsprechenden Krankenversicherung. Dabei ist die es unerheblich, ob die Person eigenständiges Mitglied der Kasse ist oder familienversichert.
Bei einer privaten Krankenversicherung muss geprüft werden, ob die Rehabilitationsmaßnahme bezahlt wird bzw. eine Zusatzversicherung für solche Fälle abgeschlossen wurde.
Eine Ausnahme bilden Beamtinnen und familienversicherte Ehefrauen und Kinder von Beamten, welche die Müttergenesungsmaßnahme nur in einem Sanatorium durchführen.
Häufigkeit der Mütter- bzw. Mutter- Kind- Maßnahmen
In der Regel kann eine stationäre Vorsorge- bzw. Reha- Maßnahme alle vier Jahre gewährt werden. Medizinisch begründete Ausnahmen sind sowohl bei der Dauer als auch bei Wiederholung möglich.
Das Antragsverfahren
Zur Beantragung ist unbedingt ein ärztliches Attest erforderlich, dass die Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt. Entsprechende Atteste sind in den Kurberatungs- und Vermittlungsstellen des DRK erhältlich. Ausgefüllt wird das Formular durch den behandelnden Haus- bzw. Kinderarzt. Die Gültigkeit eines solchen Attestes ist auf ein halbes Jahr befristet. Bei der Durchführung von Mutter-Kind-Kuren muss die Mutter auf jeden Fall kurbedürftig sein, das Kind kann kurbedürftig sein. Im Falle der Kurbedürftigkeit des Kindes braucht dieses ebenfalls ein Attest des behandelnden Kinderarztes.


