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§ 1 und § 2 der Satzung des DRK

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§ 1 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken

(2) Der Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Sömmerda/Artern e. V. (im Weiteren Kreisverband genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Thüringen e. V. (im Weiteren Landesverband genannt). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Mitglieder, Gliederungen (privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie den Ortsgemeinschaften auf dem Gebiet der Altkreise Sömmerda und Artern entsprechend Anlage 1.

(4) Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben war, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Kreisverband ist anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligungen, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen im Kreisverband.  

§ 2 - Aufgaben

(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten   (§ 27) folgende Aufgaben:  

  1. Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
  2. Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
  3. Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt  und der Bildung
  4. Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
  6. Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände
  7. Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender
  8. Suchdienst und Familienzusammenführung,
  9. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazu gehörenden Aktivitäten wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.

(2) Der Kreisverband nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen von 1949, ihren  Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. <div style="font-style: normal; font-weight: normal;">Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung </div>
  2. <div style="font-style: normal; font-weight: normal;">Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen </div>
  3. <div style="font-style: normal; font-weight: normal;">Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros </div>
  4. <div style="font-style: normal; font-weight: normal;">Vermittlung von Familienschriftwechseln </div>

(3) Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

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